Wir servieren Bier ab 16 Uhr und Jahren ...

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Ja Nein

Der Biergasthof Riedberg*** steht für verantwortungsvollen Genuss von Alkohol, insbesondere gegenüber Jugendlichen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Personen, die das Mindestalter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben, unsere Website nicht zugänglich machen!

Neues vom Biergasthof Riedberg

25
Apr

Einschränkungen aufgrund SARS 2 – Covid 19 (Corona)

Herzlich willkommen in der „Welt danach“!

Corona hat die Welt zumindest vorübergehend verändert und massive – hoffentlich nur temporäre – Einschränkungen verursacht. Neben den allzu gut bekannten Limitierungen im privaten Bereich betrifft dies auch und vor allem die Wirtschaft. Die Gastronomie betrifft es ganz besonders.

Die klassische, traditionelle österreichische Gastronomie ist immer mehr als ein Ort gewesen, an dem gegessen und getrunken wird. Sie war – und ist – eine riesige Begegnungszone.

In der wir lachen, feiern, diskutieren, streiten und uns versöhnen. Jede Facette unseres Lebens hat irgendwann irgendwie auch in einer gastronomischen Einrichtung stattgefunden. Corona wird das nicht nachhaltig verändern. Aber jetzt, in der Sekunde, in den nächsten Wochen und Monaten, sehr wohl.

Wir müssen auf die neuen Rahmenbedingungen reagieren. Unser oberstes Ziel ist und war es immer, unseren Gästen Erstklassiges zu bieten. Das werden wir auch in Zukunft tun. In nächster Zeit mit kleinen Abstrichen und Änderungen. Für die wir um Verständnis bitten und die wir für Sie nachstehend zusammengefasst haben:

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COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT

Um Reservierungen so gesetzeskonform als möglich aufrechterhalten zu können, haben wir ein äußerst umfangreiches Corona Covid-19 Präventionskonzept erarbeitet. Welche Punkte und Maßnahmen es beinhaltet, finden Sie unter folgendem Link zum Herunterladen (PDF – siehe unten). Den reservierenden Unternehmen und Privatpersonen empfehlen wir, diesen Link bzw. das PDF an die geladenen Gäste weiterzuleiten. Vielen Dank und darauf ein Bier! #aufzumzuser

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Wer wissen möchte, was aktuell zu beachten ist und was aktuell gültige Gesetzeslage ist, denn bitten wir auf unsere, ständig aktualisierte, Webseite …

Von 1. November bis voraussichtlich 6. Jänner 2021 18. Jänner 25. Jänner 8. Februar Ende Februar März 2021 18. Mai 2021 haben wir laut bundesweiter Verordnung geschlossen

Von 22. November bis voraussichtlich 17. Dezember haben wir laut bundesweiter Verordnung geschlossen!

Seit 22. November 2021 bis aktuell gilt: 

Gastronomie & Hotellerie:

Wir kochen für unsere Hotelgäste! Daher gelten diese Regeln nach wie vor!

Der Betreiber hat wie bisher einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung:
den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.

Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Bitte beachten Sie auch unsere spezielle 2G plus Regel …

Ab/seit dem 5. Februar 2022 gilt:
• Für Gastronomie, Beherbergung, Freizeitwirtschaft, Kunst und Kultur Verlegung der Sperrstunde von 22:00 auf 24:00 Uhr
• Erhöhung der Veranstaltungskapazität von 25 auf 50 Personen (Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze)
• Veranstaltungen nur mit 2G und FFP2-Maske

Ab/seit dem 19. Februar 2022 gilt:
• 3G in Gastronomie und Tourismus (statt 2G)
o PCR-Test (nur 48h gültig), bei Nichtverfügbarkeit gilt auch ein Antigentest (nur 24h gültig). ACHTUNG: Gilt nur in diesem Bereich
• Veranstaltungen: 3G und FFP2-Maske

FFP2 Maskenpflicht:

Beim Betreten der Räumlichkeiten sowie beim Verlassen der Tische sind die gesetzlich vorgeschriebenen FFP2 Masken zu tragen.

COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT Gasthof Riedberg – Hotel/Frühstück

Da das Frühstück eine gastronomische Leistung außerhalb des Geschäftsbereiches Hotel darstellt, gelten adäquat die selben Regeln wie oben angeführt. Wer keinen aktuellen Testnachweis erbringen kann, bekommt das Frühstück in einem separaten Raum zur Selbstbedienung (ohne Service). Wer 2G plus erfüllt, bekommt das Frühstück ganz normal serviert.

COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT Gasthof Riedberg – Check In

Der Check In wird weitestgehend kontaktlos organisiert: Sie rufen uns bitte unter +43 7752 82610 oder +43 664 123 05 06 an und wir führen Sie durch den Check In Prozess. Bitte geben Sie uns – wenn möglich – Ihre persönlichen Daten bereits schon VOR Anreise bekannt.

Diese gesetzlich erforderlichen Daten sind:

Vorname
Nachname
… bitte von ALLEN anreisenden Gästen!
Zusätzlich vom „Partieführer“ oder Organisator, oder …
Straße (privat Wohnhaft)
Postleitzahl (privat Wohnhaft)
Ort (privat Wohnhaft)
Land (privat Wohnhaft)
Nationalität
Geburtsdatum

Bitte beachten Sie, dass wir Firmenrechnungen nur dann ausstellen können, wenn Sie uns die dafür erforderlichen Daten entsprechend mitteilen.

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Beherbergung (HOTEL):

Wir kochen, auch für unsere Hotelgäste! Unser täglich frisches Tagesgericht servieren wir Ihnen zwischen 19 und 20 Uhr in unserer gemütlichen Bürgerstube!

Der Betreiber darf Gäste weiterhin beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen können. In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie, z. B. Frühstück, od. Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Werden gastronomische Angebote im Betrieb – Frühstück, andere Mahlzeiten – oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein 2G- Nachweis vorzulegen.

Testnachweise braucht es erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres.

Ausnahmen in der Beherbergung/Hotellerie:

Das alles gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs bei folgenden Voraussetzungen:

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
6. durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.

Der Betreiber hat wie bisher einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung:
den Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.

Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Folgende bestehende Auflagen bzw Einschränkungen fallen weg:

Ausreisekontrollen über die Bezirksgrenzen

Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

Es ist täglich ein Nachweis zu einer der 3G Regeln mitzuführen. Maskenpflicht besteht keine. Ab 22. November gilt dies sinngemäß als 2,5G (lt. OÖ Verordnung).

Regelungen für Veranstaltungen (=Zusammenkünfte) mit mehr als 50 Teilnehmern:

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche (bei Reservierungen ist das nicht der Gastronom!) hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

3. Weiters ist einE COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 3G-Nachweis vorweisen.

Die aktuellen, genauen und aktuell gültigen Verordnungen und Bescheide finden sich auf der Webseite https://www.sichere-gastfreundschaft.at/

bzw. hier: (am Besten in dieser Reihenfolge öffnen!)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_441/BGBLA_2021_II_441.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_456/BGBLA_2021_II_456.html 
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_459/BGBLA_2021_II_459.html

22. November 2021: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html

Hinweise zu Stornierungen und Umbuchungen

Sowohl im Hotelbereich, als auch im Wirtshaus erreichen uns immer wieder Anfragen, ob man „coronabedingt“ kostenfrei stornieren kann. Dies ist natürlich und ganz einfach möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Man selber oder die mitreisende Begleitperson NACHWEISLICH an Corona erkrankt ist.
  • Man in einem bestätigtem Krisengebiet (Cluster, Reisewarnung, …) wohnhaft ist.
  • Wenn wir zu einem bestätigtem Krisengebiet erklärt werden (Reisewarnung für Oberösterreich oder Ried im Innkreis, …).
  • Wenn es zu einem Lockdown kommt.

… in diesen Fällen ist es uns sogar ein Anliegen, dass Sie stornieren. Der Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter steht bei uns über finanziellem Interesse.

Wir empfehlen jedenfalls …

  • … keine „Nicht stornierbaren Preise“ zu buchen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie anreisen können
  • … nicht auf Buchungsplattformen (booking. com, HRS, …) zu buchen, wenn die Anreise unsicher ist
  • … bestenfalls direkt auf unserer Webseite oder telefonisch, bzw. per E-Mail Nachricht zu reservieren und zusätzlich eine Reisestornoabsicherung (schützt nicht vor Veranstaltungsabsagen!!!) mitzubuchen

Leider können wir keine kostenfreien Stornierungen aus folgenden Gründen anbieten:

  • Veranstaltungsabsagen (auch aufgrund Corona)
  • Nichtanreise, weil Sie zu einer Risikogruppe gehören (mit Ausnahme der oben beschriebenen Umstände)
  • Nichtanreise, weil Sie nicht geimpft oder genesen sind, aber 2 G gelten
  • Irgendwelcher individuelle, coronabedingten Umstände, die nicht durch Verordnungen bzw. Restriktionen als Ausschlussgründe gelten

01. Juli 2021 bis aktuell: 

Gastronomie & Hotellerie:

Der Betreiber darf Gäste weiterhin nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen können. Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres.

Der Betreiber hat wie bisher einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung:
den Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.

Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Beherbergung (HOTEL):
Folgende Auflagen bleiben unverändert bestehen:

Der Betreiber darf Gäste weiterhin beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen können. In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie od. Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Werden gastronomische Angebote im Betrieb – Frühstück, andere Mahlzeiten – oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen werden, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein 3G- Nachweis vorzulegen.

Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres.

Der Betreiber hat wie bisher einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung:
den Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.

Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Folgende bestehende Auflagen bzw Einschränkungen fallen weg:

Auf- und Sperrstunde (unabhängig von Corona müssen bestehende landesgesetzliche Sperrstundenregelungen beachtet werden!)

Mindestabstand zwischen Besuchergruppen
Maximalgrößen von Besuchergruppen
Maskenpflicht für Gäste (Ausnahme in geschlossenen Räumen bei Abholung von Speisen/Getränken und Imbissständen)
Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen

Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
MitarbeiterInnen müssen keinen Mund-Nasen-Schutz mehr tragen, sofern die 3G-Regel eingehalten wird. Die Gültigkeit der Nachweise/Tests richten sich nach §1 Abs. 2 Zi 1 bis Zi 7.

Wenn der 3G-Nachweis nicht erbracht werden kann, haben MitarbeiterInnen im Innenbereich bei Kundenkontakt eine Maske (=MNS) zu tragen.

Regelungen für Veranstaltungen (=Zusammenkünfte) mit mehr als 100 Teilnehmern:
Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Zweck der Zusammenkunft,
Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die genaue Verordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html

Laut ebendieser  Verordnung, gilt im Hotelbereich, dass aus folgenden Gründen genächtigt werden darf:

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
3. aus beruflichen Gründen,
4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstaltenund Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7. durch Schüler zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

Als „erlaubter“ Gast müssen Sie weder auf reichhaltiges Frühstücksbuffet, noch sonstige Services verzichten. Nach wie vor übertreffen unsere Hygienestandards sämtliche Vorschriften. Um außerdem das Beste Preis/Leistungsverhältnis und die unbürokratischsten Stornokonditionen bieten zu können, empfehlen wir dringend, direkt bei uns zu buchen und bis Ende November auf Buchungen über Plattformen zu verzichten.

Dies alles (oben) entfällt ab 19. Mai 2021!!

Beachten Sie bitte, dass laut aktueller Verordnung in gemeinschaftlichen Innenräumen FFP 2 Masken getragen werden müssen und 2 Meter Abstand von anderen Personen einzuhalten sind. Selbstverständlich gilt diese Regelung nicht bei der Einnahme von Speisen und Getränken (ausschließlich am Hotelzimmer) im Zuge Ihres Aufenthalts als unser Hotelgast. 

Seit 19. Mai 2021 gilt für das HOTEL:

(Auszüge aus dem Gesetzestext)

• FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen
• Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Laut https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Maßnahmen.html gilt für geimpfte, genesene, getestete Personen folgende Regelung:

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:
Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate.
Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:
Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:
PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

• Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
• Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus innerhalb der Gästegruppe bzw. bei zugewiesenen Sitzplätzen)
• Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastronomie im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort
• Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept (siehe oben) erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n (Karl Zuser jun.) ernennen
• Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)

Seit 19. Mai 2021 gilt für das WIRTSHAUS:

(Auszüge aus dem Gesetzestext)

• Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht
• Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden (Siehe auch oben)
• Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren – Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten (gilt daher NICHT für Take
Away oder Lieferanten)
• Eine Gästegruppe darf Innen max. 4 Erwachsene (+ dazugehörige 6 Kinder) und Außen max. 10 Erwachsene (+ dazugehörige 10 Kinder) umfassen
• Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden
• In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
• Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt
• Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden
• Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen (siehe oben) und eine/n COVID-19-Beauftragte/n (Karl Zuser jun.) ernennen.
• Für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt gilt eine FFP2 Maske
• Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, geimpft od. genesen sind, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
• Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Die genaue Verordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_214/BGBLA_2021_II_214.html

Für den restlichen Gasthof gilt wie folgt noch bis 18. Mai 2021:

(Auszüge aus dem Gesetzestext)

Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

Gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen

Hinsichtlich der Ausnahmen darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Abweichend ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

WICHTIG: Unser Abholservice „Ans Eingemachte“ unterliegt selbstverständlich auch diesen Bestimmungen. Aber wir liefern Ihnen gerne auf Vorbestellung unsere Schmankerl kontaktlos, den Bestimmungen entsprechend zu günstigen Konditionen zu Ihnen nach Hause.

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Änderungen vom 19. September 2020: 

ALLES wieder etwas anders …

Die neuerlichen Verordnungen zum Eindämmen der CoVid-19 Gefahr betreffen die Gastronomie in besonderem Maße. Der Einfachheit halber fassen wir zusammen, welche  Regeln aktuell bis auf Widerruf gelten:

Maskenpflicht, MNS:

Bitte tragen Sie beim Betreten die Maske, bis Sie an Ihrem Tisch Platz genommen haben. Sollten Sie zwischendurch – oder am Ende Ihres Besuchs –  die Gaststube verlassen, müssen Sie Ihre Maske ebenfalls wieder tragen.

Maximale Anzahl von Gästen pro Tisch:

Aktuell 10 Personen. Sie müssen NICHT im gleichen Haushalt leben.

Freiwillige Registrierung zur Identifizierung eventueller Infektionsketten:

Sie haben die Möglichkeit, uns bei Ihrem Besuch Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen, um Sie im Falle von Infektionen bzw. Direkter oder indirekter Infektionsketten rasch informieren zu können. Wir erachten diese Möglichkeit als ebenso fair, wie auch sinnvoll und bitten Sie, von ihr Gebrauch zu machen.

WICHTIG: Ihre Daten werden von uns weder weitergegeben, noch für Werbezwecke verwendet. Sie werden nach Aufhebung der Maßnahme sofort gelöscht bzw. vernichtet.

Gesundheit unserer Mitarbeiter:

Alle unsere Mitarbeiter, egal ob Küche, Hotel oder Service, werden WÖCHENTLICH, auf CoVid-19 getestet. Wir stellen seit jeher die Gesundheit von Menschen über wirtschaftliche Interessen und werden dieses Prinzip auch in Zukunft aufrecht erhalten.

Für eventuelle Unbequemlichkeiten bitten wir um Verständnis. Wir sitzen ALLE im selben Boot und können die Ausbreitung von CoVid-19 nur in einer gemeinsamen Anstrengung verhindern. Es werden wieder bessere und bequemere Tage kommen und, logisch: Darauf ein Bier!

Hier geht es zur aktuellen Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162

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Neufassung vom 09. Juli 2020:

ALLES wieder etwas anders …

Die neuerlichen Verordnungen zum Eindämmen der CoVid-19 Gefahr betreffen die Gastronomie in besonderem Maße. Der Einfachheit halber fassen wir zusammen, welche  Regeln aktuell bis auf Widerruf gelten:

Maskenpflicht, MNS: Bitte tragen Sie beim Betreten die Maske, bis Sie an Ihrem Tisch Platz genommen haben. Sollten Sie zwischendurch – oder am Ende Ihres Besuchs –  die Gaststube verlassen, müssen Sie Ihre Maske ebenfalls wieder tragen.

Maximale Anzahl von Gästen pro Tisch: Aktuell 10 Personen. Sie müssen NICHT im gleichen Haushalt leben. D. h. Kinder können zusätzlich zu den 10 Personen am Tisch sitzen.

Freiwillige Registrierung zur Identifizierung eventueller Infektionsketten: Sie haben die Möglichkeit, uns bei Ihrem Besuch Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen, um Sie im Falle von Infektionen bzw. Direkter oder indirekter Infektionsketten rasch informieren zu können. Wir erachten diese Möglichkeit als ebenso fair, wie auch sinnvoll und bitten Sie, von ihr Gebrauch zu machen.

WICHTIG: Ihre Daten werden von uns weder weitergegeben, noch für Werbezwecke verwendet. Sie werden nach Aufhebung der Maßnahme sofort gelöscht bzw. vernichtet.

Gesundheit unserer Mitarbeiter: Alle unsere Mitarbeiter, egal ob Küche, Hotel oder Service, werden WÖCHENTLICH, auf CoVid-19 getestet. Wir stellen seit jeher die Gesundheit von Menschen über wirtschaftliche Interessen und werden dieses Prinzip auch in Zukunft aufrecht erhalten.

Sperrstunde: Wie gehabt wieder 24 Uhr.

Für eventuelle Unbequemlichkeiten bitten wir um Verständnis. Wir sitzen ALLE im selben Boot und können die Ausbreitung von CoVid-19 nur in einer gemeinsamen Anstrengung verhindern. Es werden wieder bessere und bequemere Tage kommen und, logisch: Darauf ein Bier!

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Neufassung vom 16. Juni 2020:

ALLES (fast) wieder wie gehabt!

Mindestkonsumation: Gottseidank brauchen wir diese von uns selbst am meisten gehasste Regelung nicht mehr, da die Personenbeschränkungen praktisch aufgehoben sind. Darauf ein Bier!

Gäste pro Tisch: Keine Beschränkungen mehr. Es lebe die Gemütlichkeit!

Sperrstunde: Wie gehabt wieder 24 Uhr.

Maskenpflicht: Aufgehoben! Also für Gäste des Wirtshauses und des Hotels. Unser Personal trägt weiterhin den MNS bzw. Schilde.

Wichtig: Die Akribie, mit der wir auf Hygiene und größtmögliche Sicherheit achten, werden wir selbstverständlich beibehalten. Auch darauf ein Bier.

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Hygiene und Sicherheit

Spender für Desinfektionsmittel im Eingangs- und Biergartenbereich. Wir achten außerdem sehr genau auf Mindestabstände, maximale Personenanzahl und werden den Hotel- und Wirtshausbereich noch intensiver als ohnehin bereits bei uns üblich desinfizieren. Wir wollen nicht, dass unsere Gäste vermeidbaren Risiken ausgesetzt sind. Wir nehmen das Thema ernst und nicht auf die leichte Schulter.

Speisenangebot im Wirtshaus und Schanigarten

Unser oberstes Gebot ist es, euch das Beste vom Besten zu servieren. Gleichzeitig müssen wir, wie jedes andere Unternehmen auch, auf wirtschaftlichen Fortbestand achten. Weil wir deshalb das aktuelle Kurzarbeitsmodell noch nicht beenden können, sind wir vorübergehend gezwungen, das Speiseangebot auf zwei Suppen, zwei Hauptspeisen, ein Dessert und ein Tagesgericht zu reduzieren.

Dafür bitten wir um euer Verständnis und wir bitten auch um eure Solidarität. Es wird danach wieder sein, wie’s immer war.

Mindestkonsumation

Die aktuellen Verordnungen schränken unser wirtschaftliches Potenzial erheblich ein. Wir verstehen und akzeptieren das, denn der Schutz von Leben hat oberste Priorität. Wir bitten aber auch Sie um Verständnis, dass wir unsere wirtschaftlichen Zielvorgaben erreichen müssen. Weniger Gäste bedeuten für uns NICHT automatisch weniger Arbeit und weniger Kosten. Deshalb müssen wir bis zur endgültigen Rücknahme der Beschränkungen eine Mindestkonsumation von € 25,- PRO TISCH UND STUNDE, unabhängig von der Anzahl der Personen, voraussetzen.

Hotel und Frühstück

Ab dem 29. Mai geht unser Hotel wieder in den Vollbetrieb. Wir bitten, den digitalen Concierge zu verwenden, das Gästebuchblatt elektronisch auszufüllen und die Möglichkeit des kontaktlosen Check in in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen darauf vertrauen, ihr Zimmer gründlich desinfiziert vorzufinden.

Neufassung 30. Juni 2020: Das reichhaltige Frühstücksbuffet ausschließlich mit regionalen oder selbstgemachten Zutaten wird wieder im gewohnten Umfang angeboten. Es gibt aktuell KEINE Einschränkungen mehr.

Bitte beachten Sie VOR Reservierung, welche Einreisebestimmungen in und nach Österreich aktuell gültig sind. Dazu gibt es eine gut gewartete Webseite der Österreich Werbung … https://www.austria.info/de/service-und-fakten/coronavirus-situation-in-oesterreich

Aktuell ist es uns aus Sicherheitsgründen nicht möglich, ein klassisches Frühstücksbuffet anzubieten. Für Sie reduziert sich dadurch weder die Auswahl, noch die Menge der wichtigsten Mahlzeit des Tages. Wir bitten Sie lediglich, Ihre „Bestellung“ (was Sie wollen, wieviel Sie davon wollen) am VORTAG zu ordern, damit wir sie Ihnen servieren können.

Neufassung 29. Mai 2020: Das Frühstücksbuffet wird geringfügig vom Angebot, nicht von der Menge reduziert ganz normal im Claudisaal angeboten. Entgegen der ursprünglichen Verordnung sind Frühstücksbuffets im klassischen Sinn nun wieder erlaubt. Neben Sicherheitsabständen sind individuelle Vorlege-Bestecke vorgeschrieben. Für Sie bedeutet das, dass Sie ihre Frühstücksschmankerl mit dem eigenen Besteck vom Buffet aufs Teller legen. Wir tauschen selbiges nach jedem „Ladevorgang“ aus und gewährleisten so höchstmögliche Prävention.

Wirtshaus und Schanigarten

Diese Bereiche werden wie gehabt bedient und serviciert, wir bitten lediglich um Verständnis, dass wir die Speisekarte in nächster Zeit etwas reduzieren müssen. WICHTIG: Bitte unbedingt reservieren, die maximale Personenanzahl ist erheblich eingeschränkt. Bitte beachten Sie außerdem unsere vorübergehende Mindest-Konsumationsregel.

Bayrischer Biergarten und Bierjetons

Ab sofort ist unser Biergarten ein Bayrischer Biergarten. Für Sie bedeutet das, dass wir ihn zwar auf Selbstbedienung umstellen mussten. Aber, es wird Sie hoffentlich freuen, Sie dürfen gerne mitgebrachte Speisen verzehren. Jeweils Donnerstags und Samstags bieten wir Ihnen eine spezielle Speisekarte an, genaue Infos dazu folgen.

Eine weitere Erneuerung sind unsere Bierjetons: Sie können diese zum Vorteilspreis erwerben und ihr Gegenwert beträgt 1/2 Rieder Märzen bzw. Zusers Bürgerbräu pro Jeton. Sie sparen 63 Cent pro Halbe.

Kurze Erklärung zu Bierjetons:

Welches Bier genießen Sie? Biergarten (Selbstbed.) Schanigarten (Serviert)  Wirtshaus (serviert)
Rieder Märzen 1 Bierjeton + EUR 0,00 1 Bierjeton + EUR 0,30 1 Bierjeton + EUR 0,30
Zusers Bürgerbräu 1 Bierjeton + EUR 0,00 1 Bierjeton + EUR 0,30 1 Bierjeton + EUR 0,30
Rieder Naturtrüb 1 Bierjeton + EUR 0,10 1 Bierjeton + EUR 0,40 1 Bierjeton + EUR 0,40
Rieder Weißbier 1 Bierjeton + EUR 0,30 1 Bierjeton + EUR 0,60 1 Bierjeton + EUR 0,60

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen ausführlichen Informationen zum „Neustart“ dienlich sein konnten. Es freut uns, wenn Sie tatsächlich bis hierher gelesen haben 😉 Noch mehr freuen wir uns, Sie bald und endlich wieder begrüßen zu dürfen.

Bleiben Sie gesund und liebe Grüße

Karl Zuser jun.

 

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