Wir servieren Bier ab 16 Uhr und Jahren ...

Bist Du mindestens 16 Jahre alt?

Ja Nein

Der Biergasthof Riedberg*** steht für verantwortungsvollen Genuss von Alkohol, insbesondere gegenüber Jugendlichen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Personen, die das Mindestalter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben, unsere Website nicht zugänglich machen!

Neues vom Biergasthof Riedberg

13
Nov

Erweiterte Einschränkungen aufgrund SARS 2 – Covid 19 (Corona) für das Wirtshaus

Herzlich willkommen in nach der 4. Welle im Biergasthof Riedberg!

Alles wieder wie Früher?!

Folgende Corona-Maßnahmen für Gastronomie- und Hotelbetriebe werden aufgehoben:
* 3G für Gäste und 3G für Mitarbeiter:innen
* Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske: Sowohl für Gäste als auch für Mitarbeiter:innen
* Gästeregistrierung
* Gästeplatzierung
* Corona-Sperrstunde
* Verbot von Nachtgastronomie und Barbetrieb

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COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT Gasthof Riedberg – Hotel/Frühstück

Da das Frühstück eine gastronomische Leistung außerhalb des Geschäftsbereiches Hotel darstellt, gelten adäquat die selben Regeln wie oben angeführt. Wer keinen aktuellen Testnachweis erbringen kann, bekommt das Frühstück in einem separaten Raum zur Selbstbedienung (ohne Service). Wer 2G plus erfüllt, bekommt das Frühstück ganz normal serviert.

COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT Gasthof Riedberg – Check In

Der Check In wird weitestgehend kontaktlos organisiert: Sie rufen uns bitte unter +43 7752 82610 oder +43 664 123 05 06 an und wir führen Sie durch den Check In Prozess.

Um den Check In Prozess zu beschleunigen: Bitte geben Sie uns – wenn möglich – Ihre persönlichen Daten bereits schon VOR Anreise bekannt.

Diese gesetzlich erforderlichen Daten sind:

Vorname
Nachname
… bitte von ALLEN anreisenden Gästen!
Zusätzlich vom „Partieführer“ oder Organisator, oder …
Straße (privat Wohnhaft)
Postleitzahl (privat Wohnhaft)
Ort (privat Wohnhaft)
Land (privat Wohnhaft)
Nationalität
Geburtsdatum

Bitte beachten Sie, dass wir Firmenrechnungen nur dann ausstellen können, wenn Sie uns die dafür erforderlichen Daten entsprechend mitteilen.

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Hinweise zu Stornierungen und Umbuchungen

Sowohl im Hotelbereich, als auch im Wirtshaus erreichen uns immer wieder Anfragen, ob man „coronabedingt“ kostenfrei stornieren kann. Dies ist natürlich und ganz einfach möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Man selber oder die mitreisende Begleitperson NACHWEISLICH an Corona erkrankt ist.
  • Man in einem bestätigtem Krisengebiet (Cluster, Reisewarnung, …) wohnhaft ist.
  • Wenn wir zu einem bestätigtem Krisengebiet erklärt werden (Reisewarnung für Oberösterreich oder Ried im Innkreis, …).
  • Wenn es zu einem Lockdown kommt.

… in diesen Fällen ist es uns sogar ein Anliegen, dass Sie stornieren. Der Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter steht bei uns über finanziellem Interesse.

Wir empfehlen jedenfalls …

  • … keine „Nicht stornierbaren Preise“ zu buchen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie anreisen können
  • … nicht auf Buchungsplattformen (booking. com, HRS, …) zu buchen, wenn die Anreise unsicher ist
  • … bestenfalls direkt auf unserer Webseite oder telefonisch, bzw. per E-Mail Nachricht zu reservieren und zusätzlich eine Reisestornoabsicherung (schützt nicht vor Veranstaltungsabsagen!!!) mitzubuchen

Leider können wir keine kostenfreien Stornierungen aus folgenden Gründen anbieten:

  • Veranstaltungsabsagen (auch aufgrund Corona)
  • Nichtanreise, weil Sie zu einer Risikogruppe gehören (mit Ausnahme der oben beschriebenen Umstände)
  • Nichtanreise, weil Sie nicht geimpft oder genesen sind, aber 2 G gelten
  • Irgendwelcher individuelle, coronabedingten Umstände, die nicht durch Verordnungen bzw. Restriktionen als Ausschlussgründe gelten

Seit 19. Feber 2022 gelten in der Gastronomie gesamt wieder 3 G. D. h. Gültiger PCR oder Antigentest reicht zum Betreten der Gaststätte und des Hotels. Wir bitten alle Gäste aber aus Rücksicht auf die Gemeinschaft, sich im Falle eines „Unwohl seins“ lieber zu Hause zu bleiben bzw. einen tagesaktuellen Test zu machen. Danke für das Verständnis.

Für das Hotel gelten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen gesonderte Regeln (siehe unten). Die Regelungen für Mahlzeiten, insbesondere Frühstück, finden Sie weiter unten angeführt.

Ab dem 5. Februar 2022 gilt:
• Für Gastronomie, Beherbergung, Freizeitwirtschaft, Kunst und Kultur Verlegung der Sperrstunde von 22:00 auf 24:00 Uhr
• Erhöhung der Veranstaltungskapazität von 25 auf 50 Personen (Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze)
• Veranstaltungen nur mit 2G und FFP2-Maske

Ab dem 19. Februar 2022 gilt:
• 3G in Gastronomie und Tourismus (statt 2G)
o PCR-Test (nur 48h gültig), bei Nichtverfügbarkeit gilt auch ein Antigentest (nur 24h gültig). ACHTUNG: Gilt nur in diesem Bereich
• Veranstaltungen: 3G und FFP2-Maske

Obendrein gilt seit 01. November bzw. 08. 22. November 17. Dezember 2021: 

Gastronomie & Hotellerie:

Der Betreiber darf Gäste weiterhin nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis (siehe aber Ausnahmen in der Beherbergung/Hotellerie) vorweisen können. Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres.

Der Betreiber hat wie bisher einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung:
den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.

Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Es ist auf einen Abstand von mindestens 2 Metern zwischen unterschiedlichen Besuchergruppen zu achten.

FFP2 Maskenpflicht:

Beim Betreten der Räumlichkeiten sowie beim Verlassen der Tische sind die gesetzlich vorgeschriebenen FFP2 Masken zu tragen.

Konsumation von Speisen und Getränken:

Ausschließlich im Sitzen erlaubt, nicht etwa an der Bar oder an Stehtischen. Ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Gästen muss gewährt sein. Um diese Regelung erfüllen zu können, bitten wir unsere Gäste, während Ihres Aufenthalts nur am zugewiesenen Sitzplatz zu verweilen.

Beherbergung (HOTEL):

Der Betreiber darf Gäste weiterhin beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen können. In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie, z. B. Frühstück, oder Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Werden gastronomische Angebote im Betrieb – Frühstück, andere Mahlzeiten – oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein 2G- Nachweis vorzulegen.

Testnachweise braucht es erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres.

Ausnahmen in der Beherbergung/Hotellerie:

Das alles gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs bei folgenden Voraussetzungen:

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
6. durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.

Der Betreiber hat wie bisher einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung:
den Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.

Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Folgende bestehende Auflagen bzw Einschränkungen fallen weg:

Ausreisekontrollen über die Bezirksgrenzen

Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

Es ist täglich ein Nachweis zu einer der 3G Regeln mitzuführen. FFP2 Maskenpflicht besteht. Ab 22. November gilt dies sinngemäß als 2,5G (lt. OÖ Verordnung).

Regelungen für Veranstaltungen (=Zusammenkünfte) mit mehr als 25 50 Teilnehmern (indoor):

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche (bei Reservierungen ist das nicht der Gastronom!) hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

3. Weiters ist einE COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die aktuellen, genauen und aktuell gültigen Verordnungen und Bescheide finden sich auf der Webseite https://www.sichere-gastfreundschaft.at/

bzw. hier: (am Besten in dieser Reihenfolge öffnen!)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_441/BGBLA_2021_II_441.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_456/BGBLA_2021_II_456.html 
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_459/BGBLA_2021_II_459.html

22. November 2021: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html
10. Dezember 2021, Öffnung 17. Dezember 2021 in OÖ: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_537/BGBLA_2021_II_537.html
19. Feber 2022: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_62/BGBLA_2022_II_62.pdfsig
05. März 2022: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_86/BGBLA_2022_II_86.html

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